Urteil vom EuGH (30.04.2020 – C-939/19)
Die Klägerin buchte einen Flug von Jerez de la Frontera über Madrid nach Frankfurt. Der Zubringerflug sollte um 13:35 Uhr abfliegen und um 14:45 Uhr in Madrid landen. Anschließend sollte in Madrid um 20:00 Uhr der Flug nach Frankfurt mit der planmäßigen Ankunftszeit 22:40 Uhr abheben. Die Airline buchte die Klägerin jedoch gegen ihren Willen auf einen späteren Flug um, sodass sie erst um 19:05 Uhr in Madrid landete, jedoch trotzdem der Anschlussflug nach Frankfurt planmäßig mit ihr an Bord abhob. Vor Gericht forderte sie nun eine Ausgleichszahlung nach Flugastrechte-VO für die verweigerte Mitnahme auf dem Zubringerflug. Der EuGH lehnte diesen Anspruch ab, da die Klägerin das Endziel ungeachtet der Umbuchung planmäßig erreichte.