Urteil vom AG Charlottenburg vom 27.01.2015 AZ: 206 C 297/14 (r.kr.)
Leitsatz der Einsenderin:
Flugunternehmen haben keine Ausgleichszahlung zu zahlen, wenn ein Fluggast einen Flug verpasst, aufgrund falscher Angaben in der Reisebestätigung des Reiseveranstalters. Der Anwendungsbereich der VO ist nicht eröffnet bei einem durch die Fluggesellschaft nicht geplanten und deshalb auch nicht durchgeführten Flug trotz bestätigter Buchung durch den Reiseveranstalter. Ausgleichs- und Ersatzansprüche bestehen nur bei Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes, Annulierung des Flugs und Verspätung des Flugs. Da der Reiseveranstalter jedoch falsche Angaben nach Umbuchung zum Umsteigeflughafen gemacht hat, haftet hier nicht das Flugunternehmen.