Urteil vom EuGH vom 11,05,2017 AZ: C-302/16
Grundsätzlich steht im Fall einer Flugannullierung einem Fluggast gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i) der Fluggastrechteverordnung (VO) kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, wenn er mindestens zwei Wochen zuvor über die Annullierung informiert wurde. Eine Ausnahme besteht nach dem EuGH dann, wenn eine verspätete Mitteilung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Fluggesellschaft zwar den Reisevermittler rechtzeitig informiert, diese aber die Mitteilung nicht rechtzeitig an den Fluggast weitergeleitet hat. In diesem Fall haftet die Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung.