Harte Landung als Unfall im Sinne des Montrealer Abkommens?


Urteil vom EuGH (12.05.2021 – C-70/20, ECLI:EU:C:2021:379): Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtstreits über eine angebliche Körperverletzung infolge einer harten Landung. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens dahingehend auszulegen ist, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „Unfall“ eine harte Landung umfasst, die vom betroffenen Fluggast alsunvorhersehbares Ereignis wahrgenommen wird, obwohl sie im normalen Betriebsbereich des betreffenden Flugzeugs liegt. Der EuGH hat dies verneint. Der Art. 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommensist dahingehend auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „Unfall“ keine Landung erfasst, die im Einklang mit den für das betreffende Flugzeug geltenden Verfahren und Betriebsgrenzen sowie unter Berücksichtigung der Regeln der Technik und der bewährten Praktiken auf dem Gebiet des Betriebs von Luftfahrzeugen durchgeführt wird, auch wenn der betroffene Fluggast diese Landung als ein unvorhergesehenes Ereignis wahrnehmen sollte.