Entschädigungssumme für verloren gegangenes Gepäck


Urteil vom EuGH (09.07.2020 – C-86/19)

Gemäß des Montrealer Übereinkommens (MÜ) versuchte ein klagender Flugpassagier, die in Artikel 22 Absatz 2 genannte Höchstsumme von 1 131 SZR für verloren gegangenes Gepäck gegenüber der Airline geltend zu machen. Die Airline räumte den Verlust des Gepäckstücks ein, bot jedoch für den konkret nicht nachgewiesenen Schaden lediglich 250 Euro an. Der EuGH entschied, dass der im MÜ genannte Betrag eine Obergrenze für die Entschädigung darstelle, die nicht jedem Reisenden automatisch und pauschal zustehe. Es sei Aufgabe der nationalen Gerichte, die konkreten Entschädigungssummen zu bestimmen.