Randalierender Flugpassagier als außergewöhnlicher Umstand


Urteil vom EuGH (11.06.2020 – C-74/19)

Ein Fluggast hatte einen Flug von Fortaleza nach Oslo mit Zwischenlandung in Lissabon gebucht. Er erreichte Lissabon jedoch erst mit 24 Stunden Verspätung, da das für den Flug vorhergesehene Flugzeug im vorangegangenen Flug aufgrund eines randalierenden Fluggastes außerplanmäßig landen musste. Die Fluggesellschaft verweigerte eine Ausgleichszahlung aufgrund von außergewöhnlichen Umständen. Der EuGH urteilte, dass das störende Verhalten eines Fluggastes unter Umständen einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, wenn die Fluggesellschaft nicht zum Auftreten dieses Verhaltens beigetragen hat oder nicht versäumt hat, angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung eines störenden Verhaltens und seiner Auswirkungen zu treffen.