Entschädigung bei Flugverspätung


(EuGH, Urt. v. 7.3.2023 – C-156/22, NJW 2023, 1234) Die Entschädigungspflicht gemäß der Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004) gilt auch bei Verspätungen von Anschlussflügen innerhalb der EU. Fluggesellschaften müssen Entschädigungen zahlen, wenn Flüge um mehr als drei Stunden verspätet ankommen, es sei denn, außergewöhnliche Umstände sind nachweisbar. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass der Umstand einer plötzlichen Krankmeldung des Piloten keine außergewöhnlichen Umstände darstellt. Daher musste die Fluggesellschaft den betroffenen Passagieren eine Entschädigung zahlen. (Leitsätze der NJW-Redaktion)