Verpflichtung zur Ausgleichszahlung bei Verspätung des vorangegangenen Fluges aufgrund außergewöhnlicher Umstände


Urteil vom BGH (06.04.2021 – X ZR 11/20): Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen kann sich zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der vorangegangene Flüge betroffen hat, die es selbst mit demselben Flugzeug durchgeführt hat, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstandes und der Verspätung oder Annullierung des späteren Fluges besteht. Für einen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang ist nicht zwingend erforderlich, dass der außergewöhnliche Umstand an demselben Kalendertag aufgetreten ist, an dem der verspätete oder annullierte Flug durchgeführt werden sollte.