Reisepreisminderung, Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen rutschigen Bodens


Urteil vom BGH (14.01.2020 – X ZR 110/18):

Ein Reisender stürzte beim Verlassen des Hotels auf einer witterungsbedingt rutschigen Rollstuhlrampe und erlitt hierdurch eine Handgelenksfraktur. Der Reisende versuchte vor Gericht, eine Reisepreisminderung, Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend zu machen. Die Vorinstanzen verneinten jedoch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Hotels, da der Reisende nicht beweisen konnte, dass das Hotel keine Warnschilder aufgestellt hatte. Der BGH monierte jedoch, dass die örtlichen Sicherheitsvorschriften ebenfalls betrachtet werden müssen, was die Vorinstanzen ablehnten. Nach dem Urteil des BGH ist eine Reise demzufolge auch dann mangelhaft, wenn Warnschilder vorhanden sind, aber die Beschaffenheit des Bodenbelags dennoch nicht mit den örtlichen Sicherheitsvorschriften übereinstimmen.