Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude/Einstandspflicht des Reiseveranstalters für Bodenpersonal


(LG Frankfurt a.M., Urt. V. 17.06.2010, Az: 24 S 243/09) Ein Flughafenbetreiber und seiner Mitarbeiter sind nicht als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters anzusehen.

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter gem. § 651 f I und II BGB setzen jeweils voraus, dass der Reiseveranstalter oder ein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters im Sinne von § 278 BGB schuldhaft einen Reisemangel verursacht hat.

Es stellt zweifellos einen Reisemangel dar, dass der Kläger infolge der fehlerhaften Handhabung der Einstiegstreppe durch das Bodenpersonal im Hinblick auf den Zubringerflug von M nach F seinen Anschlussflug von F nach Mo verpasst hat und damit die Reise letztlich vereitelt worden ist.
Dieser Reisemangel beruht aber weder auf einem Fehlverhalten der Beklagten als Reiseveranstalterin selbst noch der ausführenden Fluggesellschaft als Leistungsträgerin der Beklagten. Vielmehr beruhte der Reisemangel auf einem schuldhaften Fehlverhalten (Verkeilung der Einstiegstreppe) des Bodenpersonals des Flughafen Münchens.

Die Problematik der vorliegenden Fallkonstellation liegt in der Frage, ob dem Reiseveranstalter schuldhafte Fehlleistungen des Bodenpersonals eines Flughafens im Rahmen der Flugabwicklung zugerechnet werden können. Es ist insoweit fraglich, ob das Bodenpersonal im Ergebnis Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters im Sinne von § 278 BGB ist, für den der Reiseveranstalter einzustehen hat.
Eine Haftung der Beklagten kann sich vorliegend nämlich nur dann ergeben, wenn die Flughafengesellschaft in M Erfüllungsgehilfe der Beklagten bzw. Erfüllungsgehilfe der Luftfahrtgesellschaft und damit wiederum auch Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen ist.
Ausgangspunkt ist zunächst die allgemeine Definition des Bundesgerichtshofs bzgl. eines Erfüllungsgehilfen. Danach gilt:
Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich nicht danach, in welchen rechtlichen Beziehungen er zu ihm oder dessen Gläubiger steht; maßgebend ist allein, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Erfüllungsgehilfe ist also die Person, die rein tatsächlich bei der Erfüllung der Verbindlichkeit eines Schuldners mit dessen Willen tätig wird (BGHZ 35, 32, 35 m. w. N.; vgl. auch zusammenfassend Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., 2010, § 278, Rn. 7 m. w. N.).

Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände folgt die Kammer der Auffassung, dass der Flughafenbetreiber und dessen Mitarbeiter nicht als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters anzusehen sind.

Zwar passt die allgemeine Definition des BGH bzgl. des Erfüllungsgehilfen dem Wortlaut nach auch auf den Flughafenbetreiber im Verhältnis zum Reiseveranstalter. Jedoch hält es die Kammer in diesen Fallkonstellationen für angezeigt, das Merkmal „Willen des Schuldners“ restriktiv auszulegen. Der Reiseveranstalter hat nämlich bei der Durchführung von Flugreisen von bestimmten Flughäfen aus keine Wahl in Bezug auf den involvierten Flughafenbetreiber. Diesen muss der Reiseveranstalter als gegeben hinnehmen, auch wenn dieser nicht seinem Willen entsprechen sollte. Insoweit sind Personen aus dem Kreis der Erfüllungsgehilfen auszunehmen, die keine vom Reiseveranstalter organisierbaren Leistungen erbringen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., 2010, § 651 a, Rn. 11).

Zutreffend hat das LG Hannover (a. a. O) ausgeführt, dass auch für den Flughafenbetreiber und dessen Mitarbeiter gilt, dass sie weder von einem Einzelreisenden noch von einem Reiseunternehmen ausgewählt oder sonst wie in ihrer Tätigkeit beeinflussbar sind. Ihre Leistungen sind praktisch „monopolisiert“ und müssen von allen Reisenden im grenzüberschreitenden bzw. Flugverkehr so hingenommen werden wie sie gerade angeboten werden. Typisch für das eigene Personal eines Reiseveranstalters und das seiner Leistungsträger (Hotelier, Beförderungsunternehmen, Reiseleiter usw.) ist aber gerade, dass er dieses auswählen und den Erfolg der von ihnen erbrachten Leistungen beeinflussen kann, was dann wiederum die Attraktivität eines Reiseveranstalters ausmacht. Auf die dabei organisierbaren Leistungen beschränkt sich deshalb die Gewährleistungspflicht eines Reiseveranstalters.

Sähe man dies anders, würde dies zu einer uferlosen Haftung des Reiseveranstalters in Bezug auf den Flughafenbetreiber führen. Der Reiseveranstalter würde nämlich für jede auch noch so geringfügige schuldhafte Fehlleistung des Flughafenbetreibers haften, und dies weltweit. Eine solche Risikoverteilung hält die Kammer für nicht mehr sachgerecht.