Haftung des Reiseveranstalters für vermittelte Zusatzleistung / Jeepsafari


(OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.11.2004, Az: I-18 U 101/102)

Ob der Reiseveranstalter auch für erlittene Schäden des Reisenden haftet, die sich der Reisende bei einer vor Ort vermittelten Zusatzleistung, wie z.B. einer Jeepsafari, einem Tauchtrip, einem Städtetrip zuzieht, hängt im Einzelfall davon ab, ob der Ausflug Bestandteil der Pauschalreise geworden ist.

Erklärt die örtliche Reiseleitung auf einer Informationsveranstaltung, dass ein Jeep-Ausflug „über uns“ gebucht werden kann, so wird der Ausflug Bestandteil der Pauschalreise auch wenn sich auf den verteilten Informationsblättern ein Vermerk befindet, wonach der Ausflug lediglich vermittelt werde.).

Dabei ist es unerheblich, dass diese Leistung erst vor Ort zusätzlich gebucht wurde, wenn nach den Umständen des Einzelfalles von dem Pauschalreiseveranstalter zurechenbar der Anschein erweckt wird, dass er bestimmte Reiseleistungen in eigener Verantwortung  erbringen will. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall, wurde der Ausflug durch die Reiseleiterin vor Ort angeboten. Diese riet von der Buchung anderer Anbieter ab, da diese nicht den deutschen Sicherheitsstandards genügten und nahm ebenfalls die Vergütung entgegen. Nach Auffassung des OLG hat der Reiseveranstalter, diese Umstände insgesamt betrachtet, in zurechenbarer Art und Weise den Anschein erweckt die Leistung in eigener Verantwortung zu erbringen. Um diesen Eindruck auszuräumen, so das OLG, hätte es deutlicher Hinweise auf eine bloße Vermittlereigenschaft bedurft.