Ferienhaus-Vermittlung/Anwendung des Reisevertragsrechts


(AG Chemnitz, Urt. V. 18.11.2009, Az: 16 C 1820/09) Eine Ferienhausagentur muss nur dann in entsprechender Anwendung der §§ 651 a-m BGB unmittelbar die Gewähr eines Reiseveranstalters leisten, wenn sie den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Leistungen als eigene zu erbringen.
Stellt sie hingegen ihre Vermittlerstellung hinreichend dar, dann ist sie lediglich im Rahmen eines Vermittlungsvertrags Vermittler eines Mietvertrags zwischen dem ausländischen Eigentümer/Vermieter und dem deutschen Kunden.

Bezüglich der rechtlichen Einstufung der Tätigkeit von Ferienhausagenturen in Deutschland ist auf der Grundlage der sogenannten Ferienhausentscheidungen des BGH und der Rechtsprechung der Unterinstanzen als bestehende Rechtslage davon auszugehen, dass Ferienhausagenturen sowohl als Reiseveranstalter wie auch als Reisevermittler auftreten können.

Der BGH hat ausgesprochen, dass unter Berücksichtigung der Kriterien des § 651 a Abs. 2 BGB eine Ferienhausagentur auch als Vermittler auftreten kann. Eine Ferienhausagentur muss nur dann in entsprechender Anwendung der §§ 651 a – m BGB unmittelbar die Gewähr eines Reiseveranstalters leisten, wenn sie den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Leistungen als eigene zu erbringen. Dann sind nach der Rechtsprechung des BGH die Vorschriften der §§ 651 a – m BGB analog auf die Tätigkeit und den Vertrag mit der Ferienhausagentur anzuwenden (vgl. Palandt/Sprau, Rdn. 6 zur Einführung von § 651 a BGB, 68. Aufl.).
Stellt jedoch die Ferienhausagentur in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des § 651 a Abs. 2 BGB ihre Vermittlerstellung hinreichend dar, dann ist sie lediglich im Rahmen eines Vermittlungsvertrages Vermittler eines Mietvertrages zwischen dem ausländischen Eigentümer/Vermieter und dem deutschen Kunden.
Bereits der „Internetauftritt“ der Beklagten ist überschrieben mit „DK-Ferien, Vermittlung von Ferienhäusern in Dänemark seit 1996“. Weiterhin befindet sich nachfolgender ergänzender Hinweis: „In fast allen Urlaubsregionen Dänemarks können wir Ihnen Ferienhäuser anbieten. Die von uns vermittelten privaten Ferienhäuser haben wir besichtigt.“

In der linken Menueauswahl der Startseite sind darüber hinaus die Vermittlungsbedingungen unter einem Link angegeben und aufrufbar. Weiter heißt es auf der Startseite: „Wir freuen uns, dass Sie sich über „DK-Ferien“ ein Ferienhaus für Ihren Urlaub in Dänemark vermitteln lassen wollen.“

In der Buchungsbestätigung heißt es wortwörtlich:
„Sehr geehrter Herr …, sehr geehrte Frau … wir freuen uns, Ihnen namens und in Vollmacht Ihres Vertragspartners, des Eigentümers/Vermieters ….“
Aus dieser Buchungsbestätigung wird damit zweifelsfrei eindeutig, dass die Beklagte die Vermietung des Ferienhauses lediglich namens und in Vollmacht der Eigentümer vorgenommen hat und von daher nicht selbständig als Reiseveranstalterin aufgetreten ist.