Urteil vom AG Wedding vom 30.09.2014 AZ: 20 C 153/14 r.kr
Leitsatz der Einsenderin:
Der Passagier hat bei Mitführen eines Wertgegenstands, wie einem Laptop, Sorgfalt zu tragen, dass dieses sachgerecht verstaut wird. Ein Laptop sollte mit an Board genommen werden und nicht im Gepäckraum verstaut werden. Bei Beschädigung trägt der Passagier eine Mitschuld, die die Haftung des Luftfahrtunternehmens vollständig verdrängt. Auch ein möglicherweise bestehender Anspruch aus § 280 BGB i. v.m. mit dem Luftbeförderungsvertrag scheitert an einem überwiegenden Mitverschulden.