Anmeldefrist bei Teilverlust von Reisegepäck


Urteil vom AG Charlottenburg vom 13.11.2014 AZ: 239 C 190/14 r.kr.

Leitsatz der Einsenderin:

Ein Teilverlust von Gepäck aus einem Gepäckstück ist wie eine Beschädigung zu behandeln. Der Schaden muss gemäß Art. 31 Abs. 2 und 3 MÜ fristgerecht (innerhalb der Frist von sieben oder 21 Tagen nach verspätetem Erhalt des Gepäcks) und schriftlich angemeldet werden.

Die Versäumung der Anmeldefrist führt zum Haftungsauscchluss des Flugunternehmens (Art. 31 Abs. 4 MÜ).