Urteil vom AG Leipzig (10.11.2020 – 115 C 4691/20)
Ein Reiseveranstalter weigerte sich, innerhalb von 14 Tagen den Reisepreis zurückzuzahlen. Der Kläger hatte die Reise unstreitig wegen außergewöhnlicher Umstände storniert. Nach § 651h Abs. 5 ist ein Reiseveranstalter hier verpflichtet, den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen um nicht in Verzug zu geraten. Diese Vorschrift verstößt laut AG Leipzig nicht gegen europäisches Recht. Ebenso steht dem Beklagten keine Wahl der Erstattungsform (Gutschein; Auszahlung) zu. Ferner ist, entgegen der Auffassung des Beklagten, die wirtschaftliche Situation des Reiseveranstalters irrelevant. Die Rückzahlungsfrist gilt ungeachtet dessen.Der Beklagte wurde daher zur Rückzahlung des Reisepreise zzgl. Zinsen für den Verzug verurteilt.