(BGH, Urt. v. 28.6.2023 – X ZR 40/22, NJW 2023, 1234) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden vor erkennbaren Gefahren zu schützen, andernfalls haftet er für entstandene Schäden. Im vorliegenden Fall wurde der Kläger während einer organisierten Reise verletzt, weil der Reiseveranstalter die Sicherheitsvorkehrungen vernachlässigt hatte. Der BGH entschied, dass der Reiseveranstalter für die entstandenen Schäden haftet. (Leitsätze der NJW-Redaktion)