Keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise wegen vier Infektionsfällen auf Teneriffa


Urteil vom AG Duisburg (28.01.2021 – 3 C 1231/20): Es bestand ein Pauschalreisevertrag über eine Reise vom 20.03.2020 bis zum 30.03.2020 nach Teneriffa. Am 25.02.2020 wurden auf der Insel vier Infektionsfälle gemeldet. Am 28.02.2020 wiederum erklärte der Reisende,dass er vom Pauschalreisevertrag zurücktritt. Die Reiseveranstalterin behielt daraufhin ein Teil des gezahlten Reisepreises als Stornokosten ein. Hiergegen wendete sich der Reisende vor dem AG Duisburg. Er behauptet, es habe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorgelegen, sodass keine Stornokosten zu verlangen waren. Das AG Duisburg urteilte jedoch zugunsten der Reiseveranstalterin. Zum Zeitpunkt der Stornierung waren unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände noch nicht mit einer hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar. Die Tatsache, dass zuvor vier Infektionsfälle gemeldet wurden, lässt noch nicht per se auf eine erhöhte Gesundheitsgefährdung der Reisenden auch zum Reisezeitpunkt schließen.