Bei der Corona-Pandemie handelt es sich um einen Rücktrittsgrund im Sinne des § 651h Abs. 2 Nr. 4 BGB


Urteil vom AG München (08.12.2020 – 283 C 4769/20) Im August 2019 buchte die Reisende für sich und ihren Ehemann eine Kreuzfahrt, die am 14.02.2020 in Shanghai starten und am 12.03.2020 in Dubai enden sollte. Am 31.01.2020 hat die Beklagte aufgrund der sich in China anbahnenden Corona-Pandemie eine umfangreiche Routenänderung vorgenommen. Der Starthafen Shanghai sowie die Ziele Okinawa und Hongkong wurden gestrichen. Stattdessen sollte die Kreuzfahrt in Singapur starten und dort auch ein weiteres Mal Halt eingelegt werden. Die Reisenden empfanden dies als Reisemangel, traten vom Vertrag zurück und verlangten Schadensersatz vor dem AG München. Dort wurde das Urteil abgewiesen, denn gemäß § 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert worden ist. In diesem Fall ist vom Reiseveranstalter weder eine Entschädigung noch Schadensersatz zu zahlen.