Mindestteilnehmerzahl/Hinweispflicht im Prospekt/Bewerbung im Internet


( LG Ravensburg, Urt. v. 1.12.2009, Az: 8 O 92/09)Es ist wettbewerbswidrig, prospektmäßig und/oder im Internet angebotenen Reisen, deren Durchführung eine Mindestteilnehmerzahl erfordern, zu bewerben, ohne die Angabe im Prospekt, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

Ein Verstoß gegen§ 4 Nr. 11 UWG liegt vor, da die Beklagte mit dem Internetangebot gegen § 4 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV verstoßen hat. Auf das Internetangebot des Beklagten ist§ 4 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV gem.§ 4 Abs. 3 BGB-InfoV entsprechend anwendbar. Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV muss das Internetangebot der Beklagten deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten, bis wann dem Reisenden eine Erklärung des Reiseveranstalters zugegangen sein muss, wenn die Reise mangels Erreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

In vorliegendem Fall ist die Information über den möglichen Rücktritt und den Absagezeitpunkt nicht ausreichend deutlich erfolgt. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Information auch in AGB erfolgen kann. Dies würde jedenfalls voraussetzen, dass bei dem Begriff der Mindestteilnehmerzahl durch einen Hinweis oder einen „link“ auf den entsprechenden Passus der AGB verwiesen wird. Der Einwand der Beklagten, dass ihre Vorgehensweise branchenüblich sei, ist nicht erheblich, da eine entsprechende Übung die Norm nicht außer Kraft setzt.