Informationspflichten des Reiseveranstalters
(AG Rostock, Urt. v. 23.4.2010, Az: 43 C 212/09) Ruft ein Reiseveranstalter durch eine ungenaue Bezeichnung des Abflughafens („Frankfurt“ statt „Frankfurt-Rhein-Main“ bzw. „Frankfurt-Hahn“) beim Reisenden und dem Reisevermittler einen erkennbaren Irrtum über den Abgangsflughafen hervor, haftet er für den daraus entstehenden Schaden, wenn er den Irrtum des Reisevermittlers und/oder des Reisenden erkennen konnte, aber dennoch…