Flugbuchung im Internet/ Bezeichnung eines noch unbestimmten Mit-Reisenden


Publiziert am 01.02.2013 von Mi-Ling

(LG Dresden, BGH, Urt. v. 16. 10.2012 – X ZR 37/12) Der Inhalt eines unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel über ein automatisiertes Buchungs- oder Bestellsystem an ein Unternehmen gerichteten Angebots und einer korrespondierenden Willenserklärung des Unternehmens ist nicht danach zu bestimmen, wie das automatisierte System das Angebot voraussichtlich deuten und verarbeiten wird. Maßgeblich ist vielmehr, wie der menschliche Adressat die jeweilige Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf.

Gibt ein Flugreisender in die über das Internet zur Verfügung gestellte Buchungsmaske eines Luftverkehrsunternehmens, die den Hinweis enthält, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei und der angegebenen Name mit dem im Ausweis übereinstimmen müsse, in die Felder für Vor- und Zunamen des Fluggastes jeweils „ noch unbekannt“ ein, kommt ein Beförderungsvertrag regelmäßig weder durch die Buchungsbestätigung noch durch die Einziehung des Flugpreises zustande.

Für eine nicht angetretene Flugreise verlangt der Kläger von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Rückzahlung des Flugpreises sowie eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. B, Art des. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (AB1. EU Nr. L 46 vom 17.02.2004 S. 1 ff.; nachfolgend: VO oder Fluggastrechteverordnung) sowie Ersatz außergerichtlicher Kosten.

Am 07.11.2009 buchte der Kläger über das Internetportal der Beklagten zwei Hin- und Rückflüge von Dresden über Frankfurt am Main nach Larnaca. In die Buchungsmaske fügte er unter „Person 1“ seinen Vor- und Nachnamen ein. In Rubrikfeld „Person 2“ gab er in die Eingabe – unter Vor- und Nachnamen – „noch unbekannt“ ein. Jedoch enthielt die Buchungsmaske der Beklagten noch den zusätzlichen Hinweis, […]„dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei und der Name der Buchungsbestätigung mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen müsse.“

Am selben Tag wurde dem Kläger die Buchungsbestätigung von der Beklagten zugestellt. Per Lastschriftverfahren wurde die Summe in Höhe von 365,42 Euro – für zwei Hin- und Rückflugtickets – vom Konto des Klägers eingezogen. Kurze Zeit später wollte der Kläger der Beklagten den Namen der zweiten mitreisenden Person telefonisch durchgeben. Da teilte ihm die Beklagte kurzerhand mit, dass eine Namensänderung nicht mehr möglich sei.

Vielmehr könne der Kläger die jetzige Buchung stornieren und eine erneute Buchung für die zweite Person aufgeben. Der Kläger nahm von dieser Empfehlung Abstand und trat letztendlich die Reise alleine an. Bezüglich der zweiten Buchung verlangt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Flugpreises sowie auch eine Ausgleichszahlung für Nichtbeförderung.

Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers ist bisher erfolglos geblieben. Jedoch verfolgt der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision sein Klageziel weiter.