Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Reisebedingungen, wonach vertragliche Ansprüche des Reisenden in einem Jahr verjähren


(LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.1.2009 – 2-24 S 84/08)

Eine Klausel in den allgemeinen Reisebedingungen, wonach „vertragliche Ansprüche des Reisenden“ – ohne Ausnahme – in einem Jahr verjähren, ist unwirksam.

Denn die Verkürzung vertraglicher Ansprüche des Reisenden auf ein Jahr verstößt gegen die Klauselverbote des BGB. Diese bestimmen, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht begrenzt werden kann. Als Begrenzung der Haftung wird auch die zeitliche Begrenzung der Geltendmachung von Schadensersatz durch Verkürzung der gesetzlich bestimmten Verjährungsfristen (die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre) angesehen.