(LG Hannover, Urt. V. 19.3.2009, Az: 19 O 247/08) Ein Sturz auf einem Segelschiff über oder in ein nicht bemerktes Hindernis (offene Luke) während einer Rückwärtsbewegung gegen die eigenen Blickrichtung stellt eine typische Gefahr dar, die der Segler bei einem solchen Verhalten in Kauf nimmt und nicht das Resultat einer Pflichtverletzung ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Reiseveranstalter eine eigene Verkehrssicherungspflicht bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen. Diese Verkehrssicherungspflicht umfasst die Auswahl und die Kontrolle der Leistungsträger und die Beschaffenheit der einbezogenen Beförderungsmittel. Es sind diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Reiseveranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Verkehrssicherungspflichten erfordern aber nicht, dass gegen alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen getroffen werden müssen. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst vielmehr nur diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. (BGH Urteil vom 16.05.2007, Az. VI ZR 189/05, NJW 2006, S 23, 26). Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Haftung der Beklagten aus.