§ 651a ff.; §§ 823, 847 a.F. BGB (BGH, Urt. v. 18. Juli 2006 – X ZR 44/04 – OLG Köln LG Köln)
Der BGH hat entschieden, dass wenn der Reiseveranstalter eine Unterkunft mit „kindgerechter Ausstattung“ bewirbt, das Vorhandensein einer notwendig zu benutzenden Eingangstür aus nicht bruchsicherem Glas und ohne sichtbare Kennzeichnung eine Verletzung der dem Reiseveranstalter obliegenden Verkehrssicherungspflicht darstellen kann (Leitsatz).
Das Appartement, das der Kl. mit ihren Eltern zunächst zugewiesen war, war von außen nur über die Terrasse durch eine nicht besonders gekennzeichnete Glasschiebetür aus einfachem, nicht bruchfestem Glas zugänglich. Zum Öffnen musste die Tür über ein gleich breites Fenster geschoben werden. Die Klägerin prallte von innen gegen die geschlossene Glastür, wobei sie Verletzungen erlitt, von denen Beeinträchtigungen zurückblieben. Die Klägerin sieht in der ungesicherten Glasschiebetür eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der Beklagten. Sie hat diese auf angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 76.693,78 EUR (150.000,– DM) in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das OLG die Bekl. zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 25.000 EUR verurteilt. Der BGH bestätigte letztlich nun diese Entscheidung. Er führt aus, dass ein Reiseveranstalter, der mit der „kindgerechten Ausstattung“ für eine Urlaubsunterkunft wirbt, auch Gefahren, die sich aus der baulichen Ausstattung für Kinder ergeben können, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht gering zu halten hat. Dies gelte auch für Gefahren, die sich beim notwendigen Passieren von Glastüren, die den einzigen Zugang zum Wohnraum bilden und nicht aus splitterfreiem Glas hergestellt sind, auswirken können.