Informationspflichten des Reiseveranstalters


(AG Rostock, Urt. v. 23.4.2010, Az: 43 C 212/09) Ruft ein Reiseveranstalter durch eine ungenaue Bezeichnung des Abflughafens („Frankfurt“ statt „Frankfurt-Rhein-Main“ bzw. „Frankfurt-Hahn“) beim Reisenden und dem Reisevermittler einen erkennbaren Irrtum über den Abgangsflughafen hervor, haftet er für den daraus entstehenden Schaden, wenn er den Irrtum des Reisevermittlers und/oder des Reisenden erkennen konnte, aber dennoch nicht durch eine klarstellende Information beseitigt hat.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 651 f I BGB. Die Reise ist im Sinne des § 651 c I BGB mangelhaft. Die Ist-Beschaffenheit weicht von der Soll-Beschaffenheit mit Auswirkungen auf den Nutzen der Reise ab. Denn die Beklagte hat entgegen ihrer sich u.a. aus § 651 a III BGB i.V.m. § 8 BGB-InfoVO ergebenden Verpflichtung, den Abflugort des gebuchten Anreisepaketes konkret zu nennen, in vermuteter vorwerfbarer Weise verletzt. Sie hat einerseits mit der Übersendung der Buchungsbestätigung am 02.04.2008 einen zweideutigen Abflughafen bezeichnet und nach Erhalt der E-Mail des Zeugen am 15.09.2008 den bei dem Zeugen und Reisenden hervorgerufenen Irrtum, den sie hätte erkennen müssen, nicht aufgeklärt.

Rechtsfolge ist die Erstattung des infolge der Fehlvorstellung entstandenen Schadens (positives Interesse). Dies betrifft zunächst die Ticketkosten für den Ersatzflug,. Unstreitig sind auch die unnötig aufgewendeten Spritkosten für die Fahrt vom Heimatort nach Hahn und zurück in Höhe von 50,00 Euro. Hinzuzusetzen sind die Parkgebühren, jedoch abzüglich ersparter Aufwendungen. Anzusetzen sind insoweit 56,00 Euro. Die Parkgebühren beliefen sich auf 140,00 Euro; die unstreitigen Kosten für das Airporttaxi in Höhe von 84,00 Euro. Die pauschale Einwendung der Beklagten, man habe nach Hause fahren könne und dann das Airporttaxi benutzen sollen, verfängt nicht. Sie enthält keinen konkreten Sachvortrag, dass den Reisenden dies überhaupt möglich gewesen wäre. Primäres und auch aus Schadensminderungsgründen vorrangiges Ziel musste für die Reisenden sein, sofort zum Rhein-Main Flughafen zu fahren, dort eine Flugverbindung zu suchen, die es ihnen ermöglicht, an der Kreuzfahrt teilzunehmen. Die Beklagte trägt auch nicht konkret vor, dass ausreichend Zeit, den Umweg über Glashütten zu wählen und das Airporttaxi zu bestellen, zur Verfügung stand. Insoweit ist sie jedoch darlegungs- und beweisbelastet.

Neben dem Anspruch auf Schadenersatz ist der Reisepreis gemäß § 651d BGB zu mindern. Die Höhe der Minderung orientiert sich ausgehend von dem Gesamtreisepreis in Höhe von 3.746,00 Euro und einem sich daraus ergebenden Tagessatz von 468,25 Euro am Maß der Beeinträchtigung der Reise. Dazu ist die unnötige Anreise nach Frankfurt-Hahn sowie die unbequemere Umsteigeflugverbindung zu rechnen. Eine Minderung von 30% bezogen auf den Tagessatz ist angemessen und entspricht 140,48 Euro für beide Reisende.