Reiserücktrittskosten-Versicherung


(BGH, Urt. V. 18.1.2023 – IV ZR 52/22, NJW 2023, 456) Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung muss die Kosten erstatten, wenn der Versicherte aufgrund einer unerwarteten und schweren Krankheit die Reise nicht antreten kann. Im vorliegenden Fall musste der Kläger aufgrund einer schweren Erkrankung die Reise absagen. Der BGH entschied, dass die Versicherung die Stornokosten übernehmen muss. (Leitsätze der NJW-Redaktion)