(Urteil vom 9.12.2005 – 33 C 3534/05 AG Duisburg)
In dem Urteil ging es um die Frage von Lärmbelästigung von einem 70m entfernten Jugend-Camping-Lager nach 22.00 Uhr. Der Kläger klagte auf 100% Preisminderung, da der Lärm seine Reise in der Nacht beeinträchtigte. Er bekam 30% Preisminderung, da er außer der nächtlichen Störung die Reiseleistungen in vollem Umfang in Anspruch nehmen konnte.
In südlichen Ländern sind wegen der Tageshitze die allgemeinen Aktivitäten früh am Morgen und dann erst nachmittags bis in den Abend hinein. So muss der Reisende eine Lärmbelästigung bis 24.00 Uhr hinnehmen. Es sei denn es ergibt sich aus der Katalogbeschreibung der Anlage, dass die Beklagte für nächtliche Ruhe einstehen will. Da in der Beschreibung das lebhafte Ortszentrum Monte Gordos, in 200m ferne entfernt, erwähnt wird, hatte der Kläger mit einer gewissen Lärmbelästigung zu rechnen.