Hoheitsgewalt Flugkapitän


Urteil LG Berlin vom 08.09.2014 AZ: 84 S 105/13 (Berufung bestätigt Urteil des AG Wedding vom 12.08.2013, 18 C 181/13) rkr.

Leitsatz der Einsenderin:

Flugkommandanten besitzen Befugnisse zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung während eines zwischenstaatlichen Flugs laut Tokioter Abkommen. Nach dem Tokioter Abkommen sind dem Flugkommandanten alle Befugnisse gewährleistet um neben Sicherheit, auch für Ordnung und Disziplin zu sorgen. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob objektiv ein Verstoß gegen die Sicherheit und Ordnung vorgelegen hat, sondern dass es bereits genügt, wenn aus Sicht eines objektiven Beobachters der Anschein einer bevorstehenden Gefahr bestand. Dem Flugpersonal ist es erlaubt, Fluggästen den Ausschank und Konsum von Alkohol zu verbieten, um eine Belästigung oder Gefährdung der Sicherheit durch alkoholisierte an anderen Fluggästen zu vermeiden.