Urteil AG Wedding vom 12.08.2013, Az: 18 C 181/13 (n.rkr., Berufungsverhandlung 20.02.2014)
Leitsatz der Einsenderin:
„Im Rahmen der luftpolizeilichen Hoheitsgewalt, § 12 Luftsicherheitsgesetz,
steht es dem Flugzeugführer frei, im Notfall störende Fluggäste -hier
alkoholisierte Personen- vom Weiterflug auszuschließen. Es ist
gerechtfertigt, wenn Stewardessen von alkoholisierten Fluggästen
mitgeführte Whiskysflaschen herausverlangen und bei Nichtbefolgung dieser
Anweisung die Flaschen wegnehmen.
Die Besatzung handelt rechtmäßig, wenn sie der Polizei am Ankunftsort Meldung von dem Vorfall erstattet. Wenn die
Polizei in unzulässigerweise vorgegangen sein sollte, fällt dies nicht in
den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft.“