Beförderung / Umbuchung


Urteil AG Charlottenburg vom 03.07.2013, Az: 214 C 19/13 (rechtskräftig)

Leitsatz der Einsenderin:

„Eine Klausel in Allgemeinen Beförderungsbedingungen, wonach bei
Umbuchungen, wozu auch eine bloße Änderung des zu befördernden Passagiers
(Namensänderung) gehören, der Differenzbetrag zu dem zum Zeitpunkt der
Umbuchung geltenden ggf. höheren Tarif zu zahlen ist, stellt keinen Verstoß
das AGB Recht, insbesondere gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB dar.“