Urteil vom LG Frankfurt am Main vom 22.06.2017 AZ: 2-24 O 30/15
Ein Anspruch auf Reisepreisminderung ist gerechtfertigt, wenn die Route auf einer Kreuzfahrt aufgrund von Sicherheitsbedenken geändert wird, da die ursprüngliche Route einen wesentlichen Teil der Reise darstellt. Die Reise sei durch die Änderung der Route mangelhaft. Der Ausfall dieses Programmpunktes habe das Gepräge der Kreuzfahrt in einem wesentlichen Punkt verändert. Auf ein Verschulden der Beklagten komme es nicht an, da der Minderungsanspruch verschuldensunabhängig sei. Wenn die Reisenden ohne die Häfen in Grönland auf dem Schiff verbracht und insoweit Reiseleistungen in Anspruch genommen haben, wird der Reisepreis für insgesamt vier Tage mit jeweils 1/3 des anteiligen Tagesreisepreises gemindert.