Urteil vom AG Charlottenburg vom 04.09.2014 AZ: 218 C 163/14 (r.kr.)
Leitsatz der Einsenderin:
Ein Flugunternehmen kann nicht in Regress genommen werden, wenn ein anderes ausführendes Flugunternehmen für Verspätung während einer Teilstrecke verantwortlich ist. Der Vertragspartner kann hinichtlich dieses Streckenabschnittes ausschließlich einer vertraglichen Haftung unterlegt werden. Mit dem Schutzzweck der Verordnung lässt es sich nicht begründen, dass jeder an einer Code-Sharing-Vereinbarung beteiligter Kooperationspartner als den Flug anzusehen sei.