Urteil vom LG Berlin vom 02.09.2014 AZ: 57 S 277/13 (Berufung bestätigt Urteil des AG Wedding vom 31.07.2013, 19 C 595/12) rkr.
Leitsatz der Einsenderin:
Ausführendes Luftfahrtunternehmen ist, wer Flugzeug und Personal für den Flug bereitstellt. Dabei ist es nicht von Belang, wessen Personal den Check-In abfertigt oder ähnliche Dienstleistungen tätigt, sondern mit wessen Flugzeug und Personal der Flug bewerkstelligt wird. Hierfür tragen die Kläger die Beweislast. Eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Fluggäste aus Beweisnot oder Fairnessgesichtspunkten ist nicht angezeigt.