(LG Berlin, Urt. v. 5.8.2009, Az: 4 O 532/08) Eine Klausel, wonach ein Fluggutschein innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung eingelöst und die Reise innerhalb von 12 Monaten angetreten werden muss, ist unwirksam.
Die beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam.
Die Gültigkeitsbeschränkung auf sechs Monate verstößt ihrem Inhalt nach gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Hiernach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. OLG München NJW-RR 2008, 1233) – Geschenkgutscheine). Die Unangemessenheit ist dagegen zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH NJW 2005, 1774, 1775)
Gemessen an diesem Maßstab benachteiligt die Regelung die Kunden der Beklagten unangemessen.
Das bürgerliche Recht kennt für den durch nichts als den reinen Zeitablauf eintretenden Wegfall (der Durchsetzbarkeit) von Ansprüchen eines Verbrauchers aus schuldrechtlichen Verträgen nur das in den §§ 194 ff. BGB geregelte Rechtsinstitut der Verjährung. Auch für den in einem Geschenkgutschein verkörperten Anspruch des Begünstigten gegen die Beklagte (§ 328 BGB) ist eine gesetzlich vorgesehene Ausschlussfrist nicht ersichtlich. Die Gültigkeitsbefristung enthält daher eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob der Gutschein als solcher nun als Inhaberpapier (§ 807 BGB) oder als Namenspapier mit Inhaberklausel (§ 808 BGB) anzusehen wäre.
Diese Abweichung wahrt nicht die wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts. Zu diesen gehört zuvörderst das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (vgl. BGHZ 148, 74 ff, BGHZ 96, 103, 109). In den Schutz des § 307 Abs. 1 BGB sind auch die Interessen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (vgl. OLG München aaO.).Nachdem der Erwerber des Beförderungsgutscheines einen Beförderungsvertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) mit Leistungswahlrecht des Dritten abschließt, ist entscheidend, inwieweit bei einer von einem Dritten im Wege des Gutscheins bezahlten Beförderungsleistung das Äquivalent gestört wird. Die streitige Gültigkeitsbefristung greift in das Äquivalenzverhältnis des Beförderungsvertrages insoweit ein, als der Begünstigte die beim Erwerb des Gutscheins vorausbezahlte Transportleistung nur im Rahmen der Geltungsdauer des Gutscheins wahrnehmen kann.
Nun kann bei Gutscheinen, die dem Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden (so schon OLG München aaO.). Ausschlussfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig nicht als unangemessen anzusehen sein. Durch die Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren auf nur mehr drei Jahre im Rahmen der Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber jedoch die Schuldner bereits erheblich begünstigt. Damit haben sich die Anforderungen an die Rechtfertigung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zur Anspruchsdurchsetzung statuieren, erhöht (vgl. OLG München aaO.).
Die angesichts dessen erforderliche Darlegung, dass die Verwendung der beanstandeten Klausel gleichwohl gerechtfertigt sei, gelingt der Beklagten nicht.
Auszugehen ist von dem Umstand, dass durch die beanstandete Regelung der Zeitraum, in dem die Geltendmachung des Anspruchs möglich ist, letztlich auf weniger als ein Sechstel des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehenen herabgesetzt wird – man wird zu berücksichtigen haben, dass ein Gutschein dem Begünstigten nicht stets am Tag der Ausstellung übergeben werden kann. Hinzu tritt, dass eine Gültigkeitsbeschränkung dem Begünstigten die sonst nach dem Gesetz auch noch nach Eintritt der Verjährung gegebene Möglichkeit nimmt, den Anspruch im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durchzusetzen (vgl. OLG München aaO.).
Der Begünstigte seinerseits sieht sich durch das Erfordernis, binnen 186 Tagen nach Ausstellung zu buchen, einem gegenüber der gesetzlichen Regelung deutlich erhöhten Risiko ausgesetzt, die bezahlte Leistung gar nicht in Anspruch nehmen zu können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Flugreise für den beruflich und/oder familiär gebundenen Großteil der Bevölkerung zunächst einmal das Schaffen einer Reisegelegenheit und damit erheblichen Planungsaufwand voraussetzt (Einreichung und ggf. Abstimmung von Erholungsurlaub beim Arbeitnehmer, Regelung der Versorgung von Haus, Wohnung und Haustieren, Ermittlung und Buchung der Übernachtungsgelegenheiten am Zielort usw.).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist von dem Begünstigten daher nicht „lediglich“ die Entscheidung gefordert, wann er den Gutschein benutzen möchte. Der Begünstigte kann vielmehr die Leistung der Beklagten nicht unvorbereitet in Anspruch nehmen, sondern muss seinerseits zunächst eine gewisse Leistung erbringen. Die Gefahr, dass die seitens des Begünstigten zu erbringende Leistung letztlich nicht binnen 186 Tagen erbracht wird, liegt damit auf der Hand. Auf die Auswirkungen des zur Inanspruchnahme des Gutscheins nötigen Eigenaufwands stellt auch die von der Beklagten angeführte Entscheidung des AG Wuppertal vom 29.04.2008 (-92 C 39/08) zutreffend ab. Zu beachten ist bei alledem, dass der Begünstigte den Gutschein ja nicht selbst bezahlt hat, er also zu dessen Ausnutzung allenfalls gesellschaftlich verpflichtet, nicht aber wirtschaftlich angehalten ist.