(OLG Köln, Urteil vom 8.12.2008 – 16 U 49/08)
Die Vereinbarung in Allgemeinen Reisebedingungen eines Veranstalters, dass nachträgliche Änderungswünsche wie ein Rücktritt berechnet werden, ist unwirksam.
Der Beklagte verwendete unter anderem eine Bestimmung, nach der bei Änderungswünschen des Kunden auf die Klausel verwiesen wird, die den Rücktritt des Kunden vom Vertrag behandelt. Diese sieht vor, dass der Veranstalter bei Rücktritt des Kunden abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts gestaffelt 25% – 65%, bei Nichterscheinen 75% des Reisepreises als pauschalierte Rücktrittskosten verlangen kann.
Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Denn mit der Klausel wird ein Änderungswunsch des Verbrauchers als Rücktrittserklärung behandelt. Dadurch wird eine Erklärung des Kunden fingiert, die er gar nicht abgibt. Denn die Klausel beinhaltet nicht nur einen Hinweis auf die Berechnungsgrundlage der Kosten der Änderung, sondern jeder Änderungswunsch des Kunden wirkt sich im Ergebnis wie eine Rücktrittserklärung aus. Der Kunde will jedoch gerade am Vertrag festhalten und nur bestimmte Modalitäten ändern.