(LG München, Urteil vom 17.6.2008 – 34 O 1300/08)
Es gehört zu den Risiken einer Online-Buchung, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Buchungsmöglichkeiten verklickt. Ein nochmaliger Hinweis auf das gebuchte Reiseziel in der Buchungsbestätigung ist nicht erforderlich.
Der Kläger wollte über das Internet-Portal der Beklagten 4 Flüge von Stuttgart nach San Jose/ California, USA buchen. Versehentlich klickte er als Flugreiseziel jedoch San Jose/ Costa Rica an. Einen nochmaligen Hinweis auf das ausgewählte Reiseziel gab es während des Buchungsvorgangs nicht mehr und auf der Buchungsbestätigung waren nur die Ortsnamen mit den internationalen Flughafenkürzeln genannt. Als der Kläger am Flughafen Stuttgart bemerkte, dass das Flugziel Costa Rica war, kaufte er vier neue Tickets. Er macht den Differenzbetrag zwischen den Preisen der ursprünglichen gebuchten und der nachgebuchten Flüge geltend.
Die Klage wird abgewiesen, da es zu den Risiken einer Online-Buchung gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Buchungsmöglichkeiten „verklickt“.
Der Betreiber eines Internet-Reiseportals darf und kann auf die korrekte Auswahl des Reiseziels durch den Kunden vertrauen, muss allerdings Vorsorge treffen, dass dem Kunden bewusst wird, dass er eine Auswahl zwischen mehreren Zielmöglichkeiten zu treffen hat und die Auswahlmöglichkeiten ihm deutlich vor Augen geführt werden.