Publiziert am 03.02.2013 von Mi-Ling
(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 2.7.2012 – 2-24 O 321/11 (n. rkr.)) Die Gefahr, im Urlaubsgebiet überfallen zu werden, stellt nur dann kein allgemeines Lebensrisiko dar, wenn eine gegenüber dem allgemeinen Risiko deutlich erhöhte Überfallgefahr besteht.
Der Umfang der Informationspflicht des Reiseveranstalters bestimmt sich allein danach, inwieweit Informationen seitens des Reiseveranstalters überhaupt erforderlich sind. Daher ist eine Informationspflicht insbesondere dann nicht gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass aufgrund allgemein bestehender Kenntnis aus allgemein zugänglichen Quellen die erforderlichen Informationen über das Zielgebiet bereits vorliegen.
Der Kläger erhebt gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines behaupteten erlittenen Raubüberfalls.
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise (vom 14.12.-31.12.2010) in die Dominikanische Republik. Am 30.12.2010, so behauptet der Beklagte, sei er das Opfer eines schweren Raubüberfalls geworden als er mit seiner Ehefrau am Hotelstrand einen Spaziergang tätigte. Zwei Einheimische kamen aus dem angrenzenden Mangrovenwald heraus gestürmt und haben ihn mit einer Machete lebensgefährlich verletzt, nach dem er der Aufforderung nicht nachgekommen war seine mitgeführten Wertgegenstände auszuhändigen. Die Folge war, dass der Kläger ins Krankenhaus geliefert werden musste und nur durch eine Notoperation gerettet werden konnte. 35 Tage war er in stationärer Behandlung auf der benachbarten Insel Santo Domingo. Am 20.01.2011 flog der Beklagte nach Hause und musste dort weitere 14 Tage im Krankenhaus verbringen. Der Kläger gibt an, dass er auch heute noch unter den Folgen des Überfalls leide.
Da am Strand keinerlei Hinweisschilder vorhanden waren auf denen den Hotelgästen von der Nutzung des Strandabschnittes abgeraten wird, sei man natürlicherweise davon ausgegangen, dass es sich um einen sicheren Strandabschnitt handele.
Der Kläger behauptet, dass ein Angestellter der Beklagten ihn im Krankenhaus in Santo Domingo besuchte und er sämtliche ihm durch den Überfall entstandenen Schäden bei der Beklagten vor Gericht geltend machen werde. Des Weiteren strebt der Kläger an zusätzliche Kosten, wie z.B. das Einfliegen seiner Kinder nach Santo Domingo, da man nicht sicher war, ob er den Angriff überleben werde und der Umzug seiner Ehefrau in ein naheliegendes Hotel zum Krankenhaus, als Schadensersatz gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
Die Beklagte behauptet, dass sich der angeblich stattgefundene Überfall nicht am dazugehörigen Hotelstrand ereignet habe, sondern außerhalb der linken Strandseite vom Hotel. Sie vertritt die Meinung, dass ihr keinerlei Pflichtverletzung/ Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei. Es handele sich lediglich um ein allgemeines Lebensrisiko.
Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche gemäß § 651g Abs. 1 BGB seien laut der Beklagten ausgeschlossen. Und auch eine Anspruchsanmeldung sei nie erfolgt. (…)
Das Landgericht hält die zulässige Klage für unbegründet und vertritt die Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wie auch Schmerzensgeld im Zusammenhang mit dem behaupteten Raubüberfall hat, welcher sich am 30.12.2010 ereignete, gemäß §§ 651f Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bzw. gemäß §§ 823, 253 II BGB.
Aus Sicht des Landgerichts scheiden die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auch aufgrund dessen aus, da ein Reisemangel im Sinne von § 651c Abs. 1 BGB nicht feststellbar ist. Vielmehr hat sich in bedauernswerter Weise in dem Raubüberfall ein allgemeines Risiko verwirklicht, wofür aber die Beklagte als Reiseveranstalterin nicht haftbar gemacht werden kann. (…)