Ferienhaus/ Gerichtsstand


(BGH, Urt. v. 23.10.2012 – X ZR 157/11) Macht ein Verbraucher gegenüber einem Reiseveranstalter Ansprüche aus einem Vertrag geltend, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines in einem anderen Vertragsstaat belegenen und einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO.

Auf Verträge, in denen sich der Reiseveranstalter gegenüber seinem Kunden allein zur Bereitstellung einer Ferienunterkunft verpflichtet hat, sind die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anzuwenden (Bestätigung von BGH, Urt. v. 9.7.1992 – VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152).

Anm.: Beachte dazu die Anmerkung von A. Staudinger, demnächst in RRa 2013, Heft 1 (erscheint Mitte Februar)