(LG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.01.2009 AZ 2-19 O 153/08)
Die Obhuts- und Fürsorgepflichten eines Reiseveranstalters gegenüber dem Reisenden gehen nicht soweit, auf Wunsch anderer Personen ein mit dem „Do not disturb“-Hinweis versehenes Hotelzimmer zu öffnen, ohne dass hinreichende Anhaltspunkte für einen Notfall gegeben sind.
Die Klägerin bewohnte während ihrer Reise nach Ägypten im Hotel ein Einzelzimmer.
An einem Urlaubstag fand kein Zimmerservice statt, weil die Kl. an ihr Zimmer ein „Do not disturb“ -Schild gehängt hatte. Der Kl. wurde ein Nachrichtenzettel unter der Tür durch-geschoben, wonach ihr Ehemann angerufen habe. Weil er sich Sorgen machte, da seine Frau sich nicht wie gewöhnlich gemeldet hatte, bat er die Beklagte das Zimmer zu über-prüfen. Dies geschah allerdings erst nach mindestens 20 Anrufen des Ehemannes und zwei weiteren Nachrichtenzetteln im Laufe des nächsten Tages, da das Schild „Do not disturb“ immer noch an der Zimmertür hing. Die Kl. lag mit einer durch akutes Nierenversagen bedingten Harnvergiftung ohnmächtig auf dem Bett.
Die Kl. war mehrere Monate arbeitsunfähig und leidet als Folge der Harnvergiftung noch immer unter Sprachproblemen.
Die Kl. verlangte von der Beklagten die Rückerstattung des Reisepreises, Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit, Erstattung diverser Kosten und Ersatz eines Haushaltsführungsschadens.
Die Klage wurde für unbegründet erklärt, da für die Beklagte keine ausreichenden Anhaltspunkte bestanden, dass ein Notfall vorliegt. Da man es für sehr unwahrscheinlich hält, dass ein Hotelgast, der sich in einer hilflosen Lage befindet, keine Möglichkeit hat, sich bemerkbar zu machen, richtet man sich nach dem Wunsch, nicht gestört zu werden, der offen kundgetan wurde. Der bloße durch einen Dritten behauptete Umstand, dass sich ein Hotelgast entgegen seiner sonstigen Gewohnheit nicht gemeldet habe und keine Anrufe entgegen nehme, stellt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen solchen Notfall dar.