Reiserücktrittskosten-Versicherung/ unerwartete schwere Erkrankung/ Komplikationen während der Schwangerschaft


Publiziert am 17.01.2013 von Mi-Ling

(AG München, Urt. v. 03.04.2012 – 224 C 32365/ 11 (rkr.)) Eine Schwangerschaft an sich ist bei normalem Verlauf keine Erkrankung. Treten jedoch Komplikationen auf, kann dies zu einer Reisestornierung berechtigen, da dann eine „unerwartete schwere Erkrankung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegen kann.

Ein Ehepaar und dessen Sohn buchten Mitte Februar 2011 eine Reise nach Griechenland, welche im Mai stattfinden sollte. Die Ehefrau war zum besagten Zeitpunkt der Buchung bereits schwanger. Zum derzeitigen Zeitpunkt verlief die Schwangerschaft komplikationslos. Trotzallem entschied sich das Ehepaar vorsorglich eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen.

Aufgrund vorzeitiger Wehen Ende April und auf Rat der behandelnden Ärztin von der geplanten Reise zurückzutreten, verlangte das Ehepaar die 2535 Euro Stornokosten von der Reisrücktrittskostenversicherung zurück.

Man weigerte sich jedoch die Zahlung zu tätigen, da die Ehefrau bereits bei Abschluss der Buchung schwanger gewesen sei und nach Versicherungsbedingungen nur eine „unerwartete schwere Erkrankung“ ein Versicherungsfall sei. Das Ehepaar erklärte, dass die Komplikationen völlig unerwartet eingetreten seien und erhob Klage vor dem AG München.

Die Richterin gab dem Ehepaar Recht und erklärte, dass sie einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten habe, da ein Versicherungsfall vorliege. Nach Versicherungsbedingungen besteht ein Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person von einer plötzlich auftretenden schweren Erkrankung heimgesucht werde und aufgrund dessen ein Reiseantritt nicht möglich sei. Das unerwartete Auftreten von vorzeitigen Wehen sei laut der Richterin eine unvorhergesehene schwere Komplikation.

Pressemitteilung des AG München vom 30.07.2012