Online Buchung

Verpflichtung eines Reiseveranstalters, den Kunden in den elektronisch zugestellten Reiseunterlagen darauf hinzuweisen, dass ein Bahnfahrschein gesondert ausgedruckt werden muss.

AG München, Urt. v. 23.06.2010, Az: 222 C 10201/10: Dem Kläger wurde keine Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB gegen den Reiseveranstalter zugesprochen. Dieser hatte keine Pflichtverletzung begangen, sondern die ihm obliegende Leistungspflicht erfüllt, indem er dem Kläger die für den Erhalt eines tauglichen Tickets erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt hat. Die übersandte „Auftrag – Detailansicht“ enthielt das Befehls- und Anklickfeld zum Abrufen des Online-Tickets, welches vom Kläger hätte abgerufen werden müssen. Dies war für den Kläger erkennbar und wird im Übrigen von einer Vielzahl von Bahnkunden auch regelmäßig erkannt. Denn diesem Anklickfeld ist ausreichend duetlich zu entnehmen, dass dieses abgerufen und dann gemäß dem Hinweis in den Buchungsinformationen das Ticket ausgedruckt hätte werden müssen.
Fundstelle: RRa 2011, 53

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Informationspflichten des Reiseveranstalters

(AG Rostock, Urt. v. 23.4.2010, Az: 43 C 212/09) Ruft ein Reiseveranstalter durch eine ungenaue Bezeichnung des Abflughafens („Frankfurt“ statt „Frankfurt-Rhein-Main“ bzw. „Frankfurt-Hahn“) beim Reisenden und dem Reisevermittler einen erkennbaren Irrtum über den Abgangsflughafen hervor, haftet er für den daraus entstehenden Schaden, wenn er den Irrtum des Reisevermittlers und/oder des Reisenden erkennen konnte, aber dennoch nicht durch eine klarstellende Information beseitigt hat.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 651 f I BGB. Die Reise ist im Sinne des § 651 c I BGB mangelhaft. Die Ist-Beschaffenheit weicht von der Soll-Beschaffenheit mit Auswirkungen auf den Nutzen der Reise ab. Denn die Beklagte hat entgegen ihrer sich u.a. aus § 651 a III BGB i.V.m. § 8 BGB-InfoVO ergebenden Verpflichtung, den Abflugort des gebuchten Anreisepaketes konkret zu nennen, in vermuteter vorwerfbarer Weise verletzt. Sie hat einerseits mit der Übersendung der Buchungsbestätigung am 02.04.2008 einen zweideutigen Abflughafen bezeichnet und nach Erhalt der E-Mail des Zeugen am 15.09.2008 den bei dem Zeugen und Reisenden hervorgerufenen Irrtum, den sie hätte erkennen müssen, nicht aufgeklärt.

Rechtsfolge ist die Erstattung des infolge der Fehlvorstellung entstandenen Schadens (positives Interesse). Dies betrifft zunächst die Ticketkosten für den Ersatzflug,. Unstreitig sind auch die unnötig aufgewendeten Spritkosten für die Fahrt vom Heimatort nach Hahn und zurück in Höhe von 50,00 Euro. Hinzuzusetzen sind die Parkgebühren, jedoch abzüglich ersparter Aufwendungen. Anzusetzen sind insoweit 56,00 Euro. Die Parkgebühren beliefen sich auf 140,00 Euro; die unstreitigen Kosten für das Airporttaxi in Höhe von 84,00 Euro. Die pauschale Einwendung der Beklagten, man habe nach Hause fahren könne und dann das Airporttaxi benutzen sollen, verfängt nicht. Sie enthält keinen konkreten Sachvortrag, dass den Reisenden dies überhaupt möglich gewesen wäre. Primäres und auch aus Schadensminderungsgründen vorrangiges Ziel musste für die Reisenden sein, sofort zum Rhein-Main Flughafen zu fahren, dort eine Flugverbindung zu suchen, die es ihnen ermöglicht, an der Kreuzfahrt teilzunehmen. Die Beklagte trägt auch nicht konkret vor, dass ausreichend Zeit, den Umweg über Glashütten zu wählen und das Airporttaxi zu bestellen, zur Verfügung stand. Insoweit ist sie jedoch darlegungs- und beweisbelastet.

Neben dem Anspruch auf Schadenersatz ist der Reisepreis gemäß § 651d BGB zu mindern. Die Höhe der Minderung orientiert sich ausgehend von dem Gesamtreisepreis in Höhe von 3.746,00 Euro und einem sich daraus ergebenden Tagessatz von 468,25 Euro am Maß der Beeinträchtigung der Reise. Dazu ist die unnötige Anreise nach Frankfurt-Hahn sowie die unbequemere Umsteigeflugverbindung zu rechnen. Eine Minderung von 30% bezogen auf den Tagessatz ist angemessen und entspricht 140,48 Euro für beide Reisende.

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Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude/Einstandspflicht des Reiseveranstalters für Bodenpersonal

(LG Frankfurt a.M., Urt. V. 17.06.2010, Az: 24 S 243/09) Ein Flughafenbetreiber und seiner Mitarbeiter sind nicht als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters anzusehen.

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter gem. § 651 f I und II BGB setzen jeweils voraus, dass der Reiseveranstalter oder ein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters im Sinne von § 278 BGB schuldhaft einen Reisemangel verursacht hat.

Es stellt zweifellos einen Reisemangel dar, dass der Kläger infolge der fehlerhaften Handhabung der Einstiegstreppe durch das Bodenpersonal im Hinblick auf den Zubringerflug von M nach F seinen Anschlussflug von F nach Mo verpasst hat und damit die Reise letztlich vereitelt worden ist.
Dieser Reisemangel beruht aber weder auf einem Fehlverhalten der Beklagten als Reiseveranstalterin selbst noch der ausführenden Fluggesellschaft als Leistungsträgerin der Beklagten. Vielmehr beruhte der Reisemangel auf einem schuldhaften Fehlverhalten (Verkeilung der Einstiegstreppe) des Bodenpersonals des Flughafen Münchens.

Die Problematik der vorliegenden Fallkonstellation liegt in der Frage, ob dem Reiseveranstalter schuldhafte Fehlleistungen des Bodenpersonals eines Flughafens im Rahmen der Flugabwicklung zugerechnet werden können. Es ist insoweit fraglich, ob das Bodenpersonal im Ergebnis Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters im Sinne von § 278 BGB ist, für den der Reiseveranstalter einzustehen hat.
Eine Haftung der Beklagten kann sich vorliegend nämlich nur dann ergeben, wenn die Flughafengesellschaft in M Erfüllungsgehilfe der Beklagten bzw. Erfüllungsgehilfe der Luftfahrtgesellschaft und damit wiederum auch Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen ist.
Ausgangspunkt ist zunächst die allgemeine Definition des Bundesgerichtshofs bzgl. eines Erfüllungsgehilfen. Danach gilt:
Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich nicht danach, in welchen rechtlichen Beziehungen er zu ihm oder dessen Gläubiger steht; maßgebend ist allein, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Erfüllungsgehilfe ist also die Person, die rein tatsächlich bei der Erfüllung der Verbindlichkeit eines Schuldners mit dessen Willen tätig wird (BGHZ 35, 32, 35 m. w. N.; vgl. auch zusammenfassend Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., 2010, § 278, Rn. 7 m. w. N.).

Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände folgt die Kammer der Auffassung, dass der Flughafenbetreiber und dessen Mitarbeiter nicht als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters anzusehen sind.

Zwar passt die allgemeine Definition des BGH bzgl. des Erfüllungsgehilfen dem Wortlaut nach auch auf den Flughafenbetreiber im Verhältnis zum Reiseveranstalter. Jedoch hält es die Kammer in diesen Fallkonstellationen für angezeigt, das Merkmal “Willen des Schuldners” restriktiv auszulegen. Der Reiseveranstalter hat nämlich bei der Durchführung von Flugreisen von bestimmten Flughäfen aus keine Wahl in Bezug auf den involvierten Flughafenbetreiber. Diesen muss der Reiseveranstalter als gegeben hinnehmen, auch wenn dieser nicht seinem Willen entsprechen sollte. Insoweit sind Personen aus dem Kreis der Erfüllungsgehilfen auszunehmen, die keine vom Reiseveranstalter organisierbaren Leistungen erbringen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., 2010, § 651 a, Rn. 11).

Zutreffend hat das LG Hannover (a. a. O) ausgeführt, dass auch für den Flughafenbetreiber und dessen Mitarbeiter gilt, dass sie weder von einem Einzelreisenden noch von einem Reiseunternehmen ausgewählt oder sonst wie in ihrer Tätigkeit beeinflussbar sind. Ihre Leistungen sind praktisch “monopolisiert” und müssen von allen Reisenden im grenzüberschreitenden bzw. Flugverkehr so hingenommen werden wie sie gerade angeboten werden. Typisch für das eigene Personal eines Reiseveranstalters und das seiner Leistungsträger (Hotelier, Beförderungsunternehmen, Reiseleiter usw.) ist aber gerade, dass er dieses auswählen und den Erfolg der von ihnen erbrachten Leistungen beeinflussen kann, was dann wiederum die Attraktivität eines Reiseveranstalters ausmacht. Auf die dabei organisierbaren Leistungen beschränkt sich deshalb die Gewährleistungspflicht eines Reiseveranstalters.

Sähe man dies anders, würde dies zu einer uferlosen Haftung des Reiseveranstalters in Bezug auf den Flughafenbetreiber führen. Der Reiseveranstalter würde nämlich für jede auch noch so geringfügige schuldhafte Fehlleistung des Flughafenbetreibers haften, und dies weltweit. Eine solche Risikoverteilung hält die Kammer für nicht mehr sachgerecht.

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Ferienhaus-Vermittlung/Anwendung des Reisevertragsrechts

(AG Chemnitz, Urt. V. 18.11.2009, Az: 16 C 1820/09) Eine Ferienhausagentur muss nur dann in entsprechender Anwendung der §§ 651 a-m BGB unmittelbar die Gewähr eines Reiseveranstalters leisten, wenn sie den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Leistungen als eigene zu erbringen.
Stellt sie hingegen ihre Vermittlerstellung hinreichend dar, dann ist sie lediglich im Rahmen eines Vermittlungsvertrags Vermittler eines Mietvertrags zwischen dem ausländischen Eigentümer/Vermieter und dem deutschen Kunden.

Bezüglich der rechtlichen Einstufung der Tätigkeit von Ferienhausagenturen in Deutschland ist auf der Grundlage der sogenannten Ferienhausentscheidungen des BGH und der Rechtsprechung der Unterinstanzen als bestehende Rechtslage davon auszugehen, dass Ferienhausagenturen sowohl als Reiseveranstalter wie auch als Reisevermittler auftreten können.

Der BGH hat ausgesprochen, dass unter Berücksichtigung der Kriterien des § 651 a Abs. 2 BGB eine Ferienhausagentur auch als Vermittler auftreten kann. Eine Ferienhausagentur muss nur dann in entsprechender Anwendung der §§ 651 a – m BGB unmittelbar die Gewähr eines Reiseveranstalters leisten, wenn sie den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Leistungen als eigene zu erbringen. Dann sind nach der Rechtsprechung des BGH die Vorschriften der §§ 651 a – m BGB analog auf die Tätigkeit und den Vertrag mit der Ferienhausagentur anzuwenden (vgl. Palandt/Sprau, Rdn. 6 zur Einführung von § 651 a BGB, 68. Aufl.).
Stellt jedoch die Ferienhausagentur in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des § 651 a Abs. 2 BGB ihre Vermittlerstellung hinreichend dar, dann ist sie lediglich im Rahmen eines Vermittlungsvertrages Vermittler eines Mietvertrages zwischen dem ausländischen Eigentümer/Vermieter und dem deutschen Kunden.
Bereits der “Internetauftritt” der Beklagten ist überschrieben mit “DK-Ferien, Vermittlung von Ferienhäusern in Dänemark seit 1996″. Weiterhin befindet sich nachfolgender ergänzender Hinweis: “In fast allen Urlaubsregionen Dänemarks können wir Ihnen Ferienhäuser anbieten. Die von uns vermittelten privaten Ferienhäuser haben wir besichtigt.”

In der linken Menueauswahl der Startseite sind darüber hinaus die Vermittlungsbedingungen unter einem Link angegeben und aufrufbar. Weiter heißt es auf der Startseite: “Wir freuen uns, dass Sie sich über “DK-Ferien” ein Ferienhaus für Ihren Urlaub in Dänemark vermitteln lassen wollen.”

In der Buchungsbestätigung heißt es wortwörtlich:
“Sehr geehrter Herr …, sehr geehrte Frau … wir freuen uns, Ihnen namens und in Vollmacht Ihres Vertragspartners, des Eigentümers/Vermieters ….”
Aus dieser Buchungsbestätigung wird damit zweifelsfrei eindeutig, dass die Beklagte die Vermietung des Ferienhauses lediglich namens und in Vollmacht der Eigentümer vorgenommen hat und von daher nicht selbständig als Reiseveranstalterin aufgetreten ist.

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AGB/Fluggutscheine/Gültigkeitsbeschränkung

(LG Berlin, Urt. v. 5.8.2009, Az: 4 O 532/08) Eine Klausel, wonach ein Fluggutschein innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung eingelöst und die Reise innerhalb von 12 Monaten angetreten werden muss, ist unwirksam.

Die beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam.

Die Gültigkeitsbeschränkung auf sechs Monate verstößt ihrem Inhalt nach gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Hiernach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. OLG München NJW-RR 2008, 1233) – Geschenkgutscheine). Die Unangemessenheit ist dagegen zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH NJW 2005, 1774, 1775)

Gemessen an diesem Maßstab benachteiligt die Regelung die Kunden der Beklagten unangemessen.
Das bürgerliche Recht kennt für den durch nichts als den reinen Zeitablauf eintretenden Wegfall (der Durchsetzbarkeit) von Ansprüchen eines Verbrauchers aus schuldrechtlichen Verträgen nur das in den §§ 194 ff. BGB geregelte Rechtsinstitut der Verjährung. Auch für den in einem Geschenkgutschein verkörperten Anspruch des Begünstigten gegen die Beklagte (§ 328 BGB) ist eine gesetzlich vorgesehene Ausschlussfrist nicht ersichtlich. Die Gültigkeitsbefristung enthält daher eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob der Gutschein als solcher nun als Inhaberpapier (§ 807 BGB) oder als Namenspapier mit Inhaberklausel (§ 808 BGB) anzusehen wäre.

Diese Abweichung wahrt nicht die wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts. Zu diesen gehört zuvörderst das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (vgl. BGHZ 148, 74 ff, BGHZ 96, 103, 109). In den Schutz des § 307 Abs. 1 BGB sind auch die Interessen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (vgl. OLG München aaO.).Nachdem der Erwerber des Beförderungsgutscheines einen Beförderungsvertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) mit Leistungswahlrecht des Dritten abschließt, ist entscheidend, inwieweit bei einer von einem Dritten im Wege des Gutscheins bezahlten Beförderungsleistung das Äquivalent gestört wird. Die streitige Gültigkeitsbefristung greift in das Äquivalenzverhältnis des Beförderungsvertrages insoweit ein, als der Begünstigte die beim Erwerb des Gutscheins vorausbezahlte Transportleistung nur im Rahmen der Geltungsdauer des Gutscheins wahrnehmen kann.

Nun kann bei Gutscheinen, die dem Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden (so schon OLG München aaO.). Ausschlussfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig nicht als unangemessen anzusehen sein. Durch die Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren auf nur mehr drei Jahre im Rahmen der Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber jedoch die Schuldner bereits erheblich begünstigt. Damit haben sich die Anforderungen an die Rechtfertigung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zur Anspruchsdurchsetzung statuieren, erhöht (vgl. OLG München aaO.).

Die angesichts dessen erforderliche Darlegung, dass die Verwendung der beanstandeten Klausel gleichwohl gerechtfertigt sei, gelingt der Beklagten nicht.
Auszugehen ist von dem Umstand, dass durch die beanstandete Regelung der Zeitraum, in dem die Geltendmachung des Anspruchs möglich ist, letztlich auf weniger als ein Sechstel des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehenen herabgesetzt wird – man wird zu berücksichtigen haben, dass ein Gutschein dem Begünstigten nicht stets am Tag der Ausstellung übergeben werden kann. Hinzu tritt, dass eine Gültigkeitsbeschränkung dem Begünstigten die sonst nach dem Gesetz auch noch nach Eintritt der Verjährung gegebene Möglichkeit nimmt, den Anspruch im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durchzusetzen (vgl. OLG München aaO.).

Der Begünstigte seinerseits sieht sich durch das Erfordernis, binnen 186 Tagen nach Ausstellung zu buchen, einem gegenüber der gesetzlichen Regelung deutlich erhöhten Risiko ausgesetzt, die bezahlte Leistung gar nicht in Anspruch nehmen zu können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Flugreise für den beruflich und/oder familiär gebundenen Großteil der Bevölkerung zunächst einmal das Schaffen einer Reisegelegenheit und damit erheblichen Planungsaufwand voraussetzt (Einreichung und ggf. Abstimmung von Erholungsurlaub beim Arbeitnehmer, Regelung der Versorgung von Haus, Wohnung und Haustieren, Ermittlung und Buchung der Übernachtungsgelegenheiten am Zielort usw.).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist von dem Begünstigten daher nicht „lediglich“ die Entscheidung gefordert, wann er den Gutschein benutzen möchte. Der Begünstigte kann vielmehr die Leistung der Beklagten nicht unvorbereitet in Anspruch nehmen, sondern muss seinerseits zunächst eine gewisse Leistung erbringen. Die Gefahr, dass die seitens des Begünstigten zu erbringende Leistung letztlich nicht binnen 186 Tagen erbracht wird, liegt damit auf der Hand. Auf die Auswirkungen des zur Inanspruchnahme des Gutscheins nötigen Eigenaufwands stellt auch die von der Beklagten angeführte Entscheidung des AG Wuppertal vom 29.04.2008 (-92 C 39/08) zutreffend ab. Zu beachten ist bei alledem, dass der Begünstigte den Gutschein ja nicht selbst bezahlt hat, er also zu dessen Ausnutzung allenfalls gesellschaftlich verpflichtet, nicht aber wirtschaftlich angehalten ist.

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Verkehrssicherungspflichten auf einem Segelboot/Allgemeines Lebensrisiko

(LG Hannover, Urt. V. 19.3.2009, Az: 19 O 247/08) Ein Sturz auf einem Segelschiff über oder in ein nicht bemerktes Hindernis (offene Luke) während einer Rückwärtsbewegung gegen die eigenen Blickrichtung stellt eine typische Gefahr dar, die der Segler bei einem solchen Verhalten in Kauf nimmt und nicht das Resultat einer Pflichtverletzung ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Reiseveranstalter eine eigene Verkehrssicherungspflicht bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen. Diese Verkehrssicherungspflicht umfasst die Auswahl und die Kontrolle der Leistungsträger und die Beschaffenheit der einbezogenen Beförderungsmittel. Es sind diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Reiseveranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Verkehrssicherungspflichten erfordern aber nicht, dass gegen alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen getroffen werden müssen. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst vielmehr nur diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. (BGH Urteil vom 16.05.2007, Az. VI ZR 189/05, NJW 2006, S 23, 26). Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Haftung der Beklagten aus.

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Mindestteilnehmerzahl/Hinweispflicht im Prospekt/Bewerbung im Internet

( LG Ravensburg, Urt. v. 1.12.2009, Az: 8 O 92/09)Es ist wettbewerbswidrig, prospektmäßig und/oder im Internet angebotenen Reisen, deren Durchführung eine Mindestteilnehmerzahl erfordern, zu bewerben, ohne die Angabe im Prospekt, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

Ein Verstoß gegen§ 4 Nr. 11 UWG liegt vor, da die Beklagte mit dem Internetangebot gegen § 4 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV verstoßen hat. Auf das Internetangebot des Beklagten ist§ 4 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV gem.§ 4 Abs. 3 BGB-InfoV entsprechend anwendbar. Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV muss das Internetangebot der Beklagten deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten, bis wann dem Reisenden eine Erklärung des Reiseveranstalters zugegangen sein muss, wenn die Reise mangels Erreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

In vorliegendem Fall ist die Information über den möglichen Rücktritt und den Absagezeitpunkt nicht ausreichend deutlich erfolgt. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Information auch in AGB erfolgen kann. Dies würde jedenfalls voraussetzen, dass bei dem Begriff der Mindestteilnehmerzahl durch einen Hinweis oder einen „link“ auf den entsprechenden Passus der AGB verwiesen wird. Der Einwand der Beklagten, dass ihre Vorgehensweise branchenüblich sei, ist nicht erheblich, da eine entsprechende Übung die Norm nicht außer Kraft setzt.

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Kündigung des Reisevertrages/Neuer Schwellenwert 35 %

(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.12.2009, Az: 2-24 S 140/09)Für die Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 651e Abs. 1 BGB kann nicht auf starre Prozentsätze einer fiktiven Reisepreisminderung wegen vorhandener Mängel abgehoben werden.

Eine Minderungsquote von 20% (hier: wegen den Fehlens eines bei der Buchung zugesagten Balkons eines Hotelzimmers) allein ist kein Indiz für eine erhebliche Reisebeeinträchtigung. In Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte ist eine fiktive Minderungsquote von 35% tauglich, um die Voraussetzungen für eine Kündigung ausreichend, aber nicht zu sehr, zu erschweren.

Die Kammer schließt sich nunmehr der Auffassung an, dass zur Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 651 e I 1 BGB nicht lediglich auf starre Prozentsätze abgehoben werden kann, sondern vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen ist. Danach gilt im Anschluss an die BGH-Rechtsprechung nach der nunmehrigen Rechtsprechung der Kammer der Grundsatz, dass in welchem Maße ein Mangel die Reise beeinträchtigt, auf Grund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen ist. Maßgebend ist vor allem auch, ob dem Reisenden die Fortsetzung der Reise angesichts der Reisemängel zumutbar ist. Jedoch ist die Kammer weiterhin der Auffassung, dass (fiktive) Minderungsquoten bei der Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände berücksichtigt werden können. So geht auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main davon aus, dass fiktive Minderungssätze durchaus ergänzend herangezogen werden können und als Anhalt dienen. Nach Auffassung der Kammer stellt die (fiktive) Minderungsquote nämlich einen tauglichen Indikator bzgl. der Beeinträchtigung der Reise dar. Darüber hinaus bietet die Quantifizierung auch eine gewisse Rechtssicherheit.

Danach hält es die Kammer für sachdienlich auch im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung einer bestimmten (fiktiven) Minderungsquote eine Indizwirkung für das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 651e I 1 BGB zukommen zu lassen. In diesem Zusammenhang hält es die Kammer im Hinblick auf eine (fiktive) Minderungsquote bei § 651 e I 1 BGB für angezeigt, eine Annäherung zur Regelung des § 651 f II BGB herzustellen. In beiden Vorschriften wird auf eine “erhebliche Beeinträchtigung” abgestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (Urteil v. 31.08.2006, RRa 2007,69ff.; Urteil v. 07.12.2007, RRa 2008, 76ff.) liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651f II BGB vor, wenn Reisemängel in dem Ausmaße vorliegen, dass eine Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 50 % gerechtfertigt ist. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest.

Dagegen vertritt die Kammer nunmehr die Auffassung, dass im Hinblick auf § 651 e BGB zu beachten ist, dass die durch eine Kündigung herbeigeführte Beendigung des Vertrages so einschneidend ist, dass sie nur unter erschwerten Voraussetzungen zugelassen werden sollte (vgl. auch MüKo-Tonner, BGB, 5. Aufl., 2009, § 651 e, Rn. 9). Aufgrund dessen hält die Kammer nunmehr die zuletzt vertretene Minderungsquote von 20 % für zu gering, als dass ihr eine Indizwirkung für eine erhebliche Beeinträchtigung zugesprochen werden könnte. Nach einer Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte hält die Kammer eine (fiktive) Minderungsquote von 35 % für tauglich, um die Voraussetzungen für eine Kündigung ausreichend aber auch nicht zu sehr zu erschweren.

Danach ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651 e I 1 BGB vorliegt, wenn dem Reisenden auf Grund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung eine Fortsetzung der Reise nicht zumutbar ist, wobei die Unzumutbarkeit regelmäßig bei einer (fiktiven) Minderungsquote von 35 % indiziert ist. Es ist aber nochmals zu betonen, dass die Feststellung einer (fiktiven) Minderungsquote nicht von einer umfassenden Gesamtwürdigung der Umstände entbindet. Es handelt sich gerade nicht um eine starre Prozentgrenze, sondern es kommt immer auf den Einzelfall an.

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt in dem fehlenden Balkon keine erhebliche Beeinträchtigung vor. Der nicht vorhandene Balkon ist nach einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht so erheblich, dass er das Verbleiben der Klägerin und ihres Mitreisenden im gebuchten Hotel unzumutbar gemacht hätte.

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Haftung des Reiseveranstalters für dritte Leistungserbringer (Rail &Fly-Ticket)

(BGH, Urt. v 28.10.2010, Az: Xa ZR 46/10) Die Einstandspflicht eines Reiseveranstalters für dritte Leistungserbringer hängt auch bei dem gemeinsamen Angebot einer Flugpauschalreise mit einer Bahnanreise zum Flughafen (“Rail & Fly Ticket”) davon ab, ob er eine von Dritten (hier der Deutschen Bahn AG) ausgeführte Reiseleistung als eigene anbietet.

Die Reise war nach § 651c Abs. 1 BGB mangelhaft, da die Reisenden wegen des verspäteten Bahntransfers nicht auf dem gebuchten Hinflug befördert wurden. Die Umbuchung der Anreise durch den Reiseveranstalter stellt eine notwendige Abhilfemaßnahme dar, so dass dieser verpflichtet ist, die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen. Nach Würdigung aller Umstände könne aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden aufgrund der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen nur der Eindruck entstehen, dass der Reiseveranstlter den Bahntransfer in Gestalt des “Rail & Fly Tickets” als eigene Reiseleistung anbiete mit der Folge, dass er auch für von der Bahn verursachte Mängel beim Transfer haftet. Das Ticket wurde als Teil des Gesamtreisepreises ausgewiesen und als “M. Rail & Fly Ticket” bezeichnet. Die Deutsche Bahn AG wurde dagegen nicht als Herausgeberin des Tickets genannt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Buchung des Rail & Fly Tickets einen entspannten Start in den Urlaub bedeute. Der Hinweis auf die Vorzüge des Bahntransfers im Unterschied zu einer Anfahrt mit dem Auto suggeriert einem durchschnittlichen Kunden, dass der Reiseveranstalter  für bei sorgfältiger Wahl der Zugverbindung dennoch eintretende von der Deutschen Bahn AG zu verantwortende Verspätungen einstehen wolle. In den Unterlagen zu dem Ticket findet sich an keiner Stelle eine Einschränkung dahingehend, dass der Reiseveranstalter eine stress- und staufreie Anreise zum Abflugort auch dann nicht garantieren könne, wenn der Kunde die Zugverbindung so ausgewählt habe, dass er den Flughafen spätestens zwei Stunden vor Abflug erreiche. Der Reiseveranstalter kann sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung des § 17 der Eisenbahnverkehrsordnung aF berufen, wonach die Bahn im Falle der Verspätung gegenüber dem Reisenden nicht hafte. Diese Bestimmung gilt nicht für ein Rechtsverhältnis, an dem die Deutsche Bahn AG nicht oder wie hier nur als Erfüllungsgehilfin beteiligt ist. Die Reisende hatte  ihre Anreise mit dem Zug gemäß den Hinweisen des Reiseveranstalters hinreichend sorgfältig geplant. Ein durchschnittlicher Kunde darf aufgrund der genauen Zeitangabe von zwei Stunden und der sonstigen Formulierung der Anreiseempfehlung des Reiseveranstalters davon ausgehen, dass dieser bei seinen Vorgaben bereits eventuelle Verspätungen mitberücksichtigt habe. Der Reiseveranstalter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er in der Reisebestätigung empfohlen hat, drei Stunden vor dem Abflug am Check-In Schalter zu erscheinen. Diese Empfehlung ist nicht im Zusammenhang mit der Anreise zum Flughafen, sondern lediglich in Bezug auf die Sicherheitskontrollen am Flughafen erfolgt. Die letzte und damit maßgebliche Empfehlung zur Anreise war der Reisenden mit dem Informationsblatt “Klug zum Flug” übermittelt worden. Danach habe der Flughafen zwei Stunden vor Abflug erreicht werden sollen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet sich der Reiseveranstalter bei Abschluss des Pauschalreisevertrags nicht nur zur Erbringung der in der Reisebestätigung genannten Beförderung, Unterbringung und sonstigen Teilleistungen; vielmehr umfasst der Reiseveranstaltungsvertrag die Reise selbst. Gegenstand des Reisevertrags sind daher alle Leistungen, die der Veranstalter nach einem vorher festgelegten und ausgeschriebenen Reiseprogramm anbietet. Bei Pauschalreisen ist zur Bestimmung der Leistungsverpflichtungen des Reiseveranstalters neben der Reisevertragsbestätigung auch der von diesem herausgegebene Reiseprospekt heranzuziehen, in dem sich die detaillierten Angaben über die Gestaltung und die Leistungen des Veranstalters befinden. Dieser ist als Allgemeine Geschäftsbedingung Vertragsgrundlage ( BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 – X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189; Urteil vom 30. September 2003 – X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 229). Der Einwand der Revision, dass der Bahntransfer schon deshalb nicht Bestandteil des Reisevertrags der Parteien sei, weil er in der Reisebestätigung überhaupt nicht und im Katalog nicht bei der Beschreibung der gebuchten Reise, sondern hiervon abgegrenzt unter einer gesonderten Rubrik genannt werde, geht somit ins Leere.

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Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Reisebedingungen Berechnung der Änderung von Reiseleistungen

(OLG Köln, Urteil vom 8.12.2008 – 16 U 49/08)

Die Vereinbarung in Allgemeinen Reisebedingungen eines Veranstalters, dass nachträgliche Änderungswünsche wie ein Rücktritt berechnet werden, ist unwirksam.

Der Beklagte verwendete unter anderem eine Bestimmung, nach der bei Änderungswünschen des Kunden auf die Klausel verwiesen wird, die den Rücktritt des Kunden vom Vertrag behandelt. Diese sieht vor, dass der Veranstalter bei Rücktritt des Kunden abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts gestaffelt 25% – 65%, bei Nichterscheinen 75% des Reisepreises als pauschalierte Rücktrittskosten verlangen kann.

Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Denn mit der Klausel wird ein Änderungswunsch des Verbrauchers als Rücktrittserklärung behandelt. Dadurch wird eine Erklärung des Kunden fingiert, die er gar nicht abgibt. Denn die Klausel beinhaltet nicht nur einen Hinweis auf die Berechnungsgrundlage der Kosten der Änderung, sondern jeder Änderungswunsch des Kunden wirkt sich im Ergebnis wie eine Rücktrittserklärung aus. Der Kunde will jedoch gerade am Vertrag festhalten und nur bestimmte Modalitäten ändern.

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