(OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.03.2012 – 6 U 189/10) Der selbständige Schutz als Firmenschlagwort setzt voraus, dass es sich um einen unterscheidungskräftigen Bestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmen- oder Namensbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.
Bei der Angabe „Parkhotel“ erwartet der angesprochene Verkehr, dass für die Umgebung des Hotels Flächen mitprägend sind, die einen parkähnlichen Charakter aufweisen, eine gewisse Ruhe und Naturnähe ausstrahlen und sich so von einem städtisch-betriebsamen Umfeld absetzen.