Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Reisebedingungen, wonach vertragliche Ansprüche des Reisenden in einem Jahr verjähren

(LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.1.2009 – 2-24 S 84/08)

Eine Klausel in den allgemeinen Reisebedingungen, wonach „vertragliche Ansprüche des Reisenden“ – ohne Ausnahme – in einem Jahr verjähren, ist unwirksam.

Denn die Verkürzung vertraglicher Ansprüche des Reisenden auf ein Jahr verstößt gegen die Klauselverbote des BGB. Diese bestimmen, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht begrenzt werden kann. Als Begrenzung der Haftung wird auch die zeitliche Begrenzung der Geltendmachung von Schadensersatz durch Verkürzung der gesetzlich bestimmten Verjährungsfristen (die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre) angesehen.

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Obhuts- und Fürsorgepflicht eines Reiseveranstalters bei Hotelzimmerkontrolle

(LG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.01.2009 AZ 2-19 O 153/08)

Die Obhuts- und Fürsorgepflichten eines Reiseveranstalters gegenüber dem Reisenden gehen nicht soweit, auf Wunsch anderer Personen ein mit dem „Do not disturb“-Hinweis versehenes Hotelzimmer zu öffnen, ohne dass hinreichende Anhaltspunkte für einen Notfall gegeben sind.

Die Klägerin bewohnte während ihrer Reise nach Ägypten im Hotel ein Einzelzimmer.

An einem Urlaubstag fand kein Zimmerservice statt, weil die Kl. an ihr Zimmer ein „Do not disturb“ -Schild gehängt hatte. Der Kl. wurde ein Nachrichtenzettel unter der Tür durch-geschoben, wonach ihr Ehemann angerufen habe. Weil er sich Sorgen machte, da seine Frau sich nicht wie gewöhnlich gemeldet hatte, bat er die Beklagte das Zimmer zu über-prüfen. Dies geschah allerdings erst nach mindestens 20 Anrufen des Ehemannes und zwei weiteren Nachrichtenzetteln im Laufe des nächsten Tages, da das Schild „Do not disturb“ immer noch an der Zimmertür hing. Die Kl. lag mit einer durch akutes Nierenversagen bedingten Harnvergiftung ohnmächtig auf dem Bett.

Die Kl. war mehrere Monate arbeitsunfähig und leidet als Folge der Harnvergiftung noch immer unter Sprachproblemen.

Die Kl. verlangte von der Beklagten die Rückerstattung des Reisepreises, Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit, Erstattung diverser Kosten und Ersatz eines Haushaltsführungsschadens.

Die Klage wurde für unbegründet erklärt, da für die Beklagte keine ausreichenden Anhaltspunkte bestanden, dass ein Notfall vorliegt. Da man es für sehr unwahrscheinlich hält, dass ein Hotelgast, der sich in einer hilflosen Lage befindet, keine Möglichkeit hat, sich bemerkbar zu machen, richtet man sich nach dem Wunsch, nicht gestört zu werden, der offen kundgetan wurde. Der bloße durch einen Dritten behauptete Umstand, dass sich ein Hotelgast entgegen seiner sonstigen Gewohnheit nicht gemeldet habe und keine Anrufe entgegen nehme, stellt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen solchen Notfall dar.

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Online-Buchung/Verklicken/Verwechslung des Zielortes

(LG München, Urteil vom 17.6.2008 – 34 O 1300/08)

Es gehört zu den Risiken einer Online-Buchung, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Buchungsmöglichkeiten verklickt. Ein nochmaliger Hinweis auf das gebuchte Reiseziel in der Buchungsbestätigung ist nicht erforderlich.

Der Kläger wollte über das Internet-Portal der Beklagten 4 Flüge von Stuttgart nach San Jose/ California, USA buchen. Versehentlich klickte er als Flugreiseziel jedoch San Jose/ Costa Rica an. Einen nochmaligen Hinweis auf das ausgewählte Reiseziel gab es während des Buchungsvorgangs nicht mehr und auf der Buchungsbestätigung waren nur die Ortsnamen mit den internationalen Flughafenkürzeln genannt. Als der Kläger am Flughafen Stuttgart bemerkte, dass das Flugziel Costa Rica war, kaufte er vier neue Tickets. Er macht den Differenzbetrag zwischen den Preisen der ursprünglichen gebuchten und der nachgebuchten Flüge geltend.

Die Klage wird abgewiesen, da es zu den Risiken einer Online-Buchung gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Buchungsmöglichkeiten „verklickt“.

Der Betreiber eines Internet-Reiseportals darf und kann auf die korrekte Auswahl des Reiseziels durch den Kunden vertrauen, muss allerdings Vorsorge treffen, dass dem Kunden bewusst wird, dass er eine Auswahl zwischen mehreren Zielmöglichkeiten zu treffen hat und die Auswahlmöglichkeiten ihm deutlich vor Augen geführt werden.

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Kindgerechte Ausstattung und Verkehrssicherungspflicht im Hotel

§ 651a ff.; §§ 823, 847 a.F. BGB (BGH, Urt. v. 18. Juli 2006 – X ZR 44/04 – OLG Köln LG Köln)

Der BGH hat entschieden, dass wenn der Reiseveranstalter eine Unterkunft mit “kindgerechter Ausstattung” bewirbt, das Vorhandensein einer notwendig zu benutzenden Eingangstür aus nicht bruchsicherem Glas und ohne sichtbare Kennzeichnung eine Verletzung der dem Reiseveranstalter obliegenden Verkehrssicherungspflicht darstellen kann (Leitsatz).

Das Appartement, das der Kl. mit ihren Eltern zunächst zugewiesen war, war von außen nur über die Terrasse durch eine nicht besonders gekennzeichnete Glasschiebetür aus einfachem, nicht bruchfestem Glas zugänglich. Zum Öffnen musste die Tür über ein gleich breites Fenster geschoben werden. Die Klägerin prallte von innen gegen die geschlossene Glastür, wobei sie Verletzungen erlitt, von denen Beeinträchtigungen zurückblieben. Die Klägerin sieht in der ungesicherten Glasschiebetür eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der Beklagten. Sie hat diese auf angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 76.693,78 EUR (150.000,– DM) in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das OLG die Bekl. zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 25.000 EUR verurteilt. Der BGH bestätigte letztlich nun diese Entscheidung. Er führt aus, dass ein Reiseveranstalter, der mit der „kindgerechten Ausstattung“ für eine Urlaubsunterkunft wirbt, auch Gefahren, die sich aus der baulichen Ausstattung für Kinder ergeben können, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht gering zu halten hat. Dies gelte auch für Gefahren, die sich beim notwendigen Passieren von Glastüren, die den einzigen Zugang zum Wohnraum bilden und nicht aus splitterfreiem Glas hergestellt sind, auswirken können.

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Preisminderung bei Disco-Lärm

(Urteil vom 9.12.2005 – 33 C 3534/05 AG Duisburg)

In dem Urteil ging es um die Frage von Lärmbelästigung von einem 70m entfernten Jugend-Camping-Lager nach 22.00 Uhr. Der Kläger klagte auf 100% Preisminderung, da der Lärm seine Reise in der Nacht beeinträchtigte. Er bekam 30% Preisminderung, da er außer der nächtlichen Störung die Reiseleistungen in vollem Umfang in Anspruch nehmen konnte.

In südlichen Ländern sind wegen der Tageshitze die allgemeinen Aktivitäten früh am Morgen und dann erst nachmittags bis in den Abend hinein. So muss der Reisende eine Lärmbelästigung bis 24.00 Uhr hinnehmen. Es sei denn es ergibt sich aus der Katalogbeschreibung der Anlage, dass die Beklagte für nächtliche Ruhe einstehen will. Da in der Beschreibung das lebhafte Ortszentrum Monte Gordos, in 200m ferne entfernt, erwähnt wird, hatte der Kläger mit einer gewissen Lärmbelästigung zu rechnen.

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Haftung des Reiseveranstalters für vermittelte Zusatzleistung / Jeepsafari

(OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.11.2004, Az: I-18 U 101/102)

Ob der Reiseveranstalter auch für erlittene Schäden des Reisenden haftet, die sich der Reisende bei einer vor Ort vermittelten Zusatzleistung, wie z.B. einer Jeepsafari, einem Tauchtrip, einem Städtetrip zuzieht, hängt im Einzelfall davon ab, ob der Ausflug Bestandteil der Pauschalreise geworden ist.

Erklärt die örtliche Reiseleitung auf einer Informationsveranstaltung, dass ein Jeep-Ausflug „über uns“ gebucht werden kann, so wird der Ausflug Bestandteil der Pauschalreise auch wenn sich auf den verteilten Informationsblättern ein Vermerk befindet, wonach der Ausflug lediglich vermittelt werde.).

Dabei ist es unerheblich, dass diese Leistung erst vor Ort zusätzlich gebucht wurde, wenn nach den Umständen des Einzelfalles von dem Pauschalreiseveranstalter zurechenbar der Anschein erweckt wird, dass er bestimmte Reiseleistungen in eigener Verantwortung  erbringen will. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall, wurde der Ausflug durch die Reiseleiterin vor Ort angeboten. Diese riet von der Buchung anderer Anbieter ab, da diese nicht den deutschen Sicherheitsstandards genügten und nahm ebenfalls die Vergütung entgegen. Nach Auffassung des OLG hat der Reiseveranstalter, diese Umstände insgesamt betrachtet, in zurechenbarer Art und Weise den Anschein erweckt die Leistung in eigener Verantwortung zu erbringen. Um diesen Eindruck auszuräumen, so das OLG, hätte es deutlicher Hinweise auf eine bloße Vermittlereigenschaft bedurft.

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Insolvenzversicherung auch für Vereine

(Urteil vom 05.08.2004, Aktz: 327 O 216/04)
Unterliegen auch Vereine der Insolvenzversicherungspflicht, wenn sie ihren Mitgliedern die Teilnahme an einer Reise ermöglichen? Das Landgericht Hamburg hat zu dieser Frage auf Antrag der Wettbewerbszentrale entschieden und somit ein Stück mehr zur Rechtsklarheit beigesteuert.

Zum Hintergrund: Ein Segelsport-Verein organisierte für seine Mitglieder Segeltörn-Reisen. Die Reisen enthielten die Beförderung, die Unterkunft und die Verpflegung. Der Preis für den Segeltörn musste von jedem Teilnehmer bis spätestens sechs Wochen vor Törnbeginn erfolgen. Der Verein ist der Auffassung, dass er den Teilnehmern lediglich den Aufenthalt auf dem vom Verein angeschafften Großsegler ermögliche und kein Reiseveranstalter ist, der Pauschalreisen anbietet. Daher sei er auch nicht verpflichtet gem. § 651 k Abs. 4 BGB einen Sicherungsschein auszugeben.

Der Verein, so das Hamburger Landgericht, der Pauschalreisen organisiert, muss den Teilnehmern der Reise einen Sicherungsschein aushändigen. Das Gericht misst dem Umstand, dass die Törns von einem Verein organisiert werden keine Bedeutung zu. Es komme nur darauf an, ob der Verein eine “Pauschalreise” organisiert, da dann die besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers vorliege.

Das Landgericht Hamburg argumentiert, dass der Verein schließlich mehrere Leistungen als Paket anbietet und eigenverantwortlich organisiert, nämlich die Beförderung auf einem Segelschiff; die Reise auf dem Meer sowie Unterkunft und Verpflegung als auch Bereitstellung der Besatzung.

Der Verein hat durch die Nichtaushändigung des Sicherungsscheins gegen § 651 k Abs. 4 BGB verstoßen. Der Verstoß ist zugleich wettbewerbswidrig und der Verein zur Unterlassung verpflichtet.

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