Online Buchung

Verpflichtung eines Reiseveranstalters, den Kunden in den elektronisch zugestellten Reiseunterlagen darauf hinzuweisen, dass ein Bahnfahrschein gesondert ausgedruckt werden muss.

AG München, Urt. v. 23.06.2010, Az: 222 C 10201/10: Dem Kläger wurde keine Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB gegen den Reiseveranstalter zugesprochen. Dieser hatte keine Pflichtverletzung begangen, sondern die ihm obliegende Leistungspflicht erfüllt, indem er dem Kläger die für den Erhalt eines tauglichen Tickets erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt hat. Die übersandte „Auftrag – Detailansicht“ enthielt das Befehls- und Anklickfeld zum Abrufen des Online-Tickets, welches vom Kläger hätte abgerufen werden müssen. Dies war für den Kläger erkennbar und wird im Übrigen von einer Vielzahl von Bahnkunden auch regelmäßig erkannt. Denn diesem Anklickfeld ist ausreichend duetlich zu entnehmen, dass dieses abgerufen und dann gemäß dem Hinweis in den Buchungsinformationen das Ticket ausgedruckt hätte werden müssen.
Fundstelle: RRa 2011, 53

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